17 Jun 13:41
USB-Stick und § 52b UrhG
Liebe Liste,
bekanntlich hat das LG Frankurt den Einsatz von USB-Sticks an elektronischen Leseplätzen untersagt.
Nach Ansicht des Gerichts sei § 53 UrhG als allgemeine Kopierschranke bei § 52b UrhG nicht anwendbar.
Eine überzeugende juristische Begründung hierfür wird nicht gegeben.
Erhellend ist freilich, was ein erklärter Kritiker von § 52b UrhG hierzu schreibt. Die Rede ist vom
Leipziger Urheberrechtler Christian Berger. Berger hat die Neuregelung von § 52b UrhG an mehreren
Stellen kritisiert, vor allem den Regierungsentwurf, der zunächst keine Beschränkung der
gleichzeitigen Zugriffe am Leseplatz mit Blick auf die im Bestand physisch vorhandenen Exemplare
vorsah. Im Rahmen dieser Kritik ist Berger auch auf die Frage der Schrankenkette eingegangen, ob also
neben § 52b UrhG auch § 53 UrhG Anwendung findet.
Nach Bergers Ansicht ist dies der Fall, solange in § 52b UrhG eine Anwendbarkeit von § 53 UrhG nicht
ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
Hier spricht Berger Klartext: "Stellt die Bibliothek ein Werk nach § 52b UrhG-RegE-Korb II zur
Verfügung, kann jeder Nutzer davon auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 UrhG mittels eines USB-Sticks
eine Privatkopie anfertigen."
aus: Christian Berger, Rechtliche Grundlagen elektronischer Leseplätze in Bibliotheken unter
besonderer Berücksichtigung des Gemeinsamen Vorschlages des Deutschen Bibliotheksverbands und des
Börsenvereins zu einem § 52b UrhG ("Leipziger Verständigung") vom 23. März 2007, in: Probleme des
neuen Urheberrechts für die Wissenschaft, den Buchhandel und die Bibliotheken : Symposium am 21./22.
Juni 2007 in München / hrsg. von Wolfgang Schmitz
- Wiesbaden : Harrassowitz, 2008, S. 39.
http://www.bibliotheksrecht.de/2009/06/17/rezension-probleme-neuen-urheberrechts-6323381/ (Rezension)
Der von Berger zitierte Regierungsentwurf von § 52b UrhG enthält ebensowenig wie der Gesetz gewordene
§ 52b UrhG eine Einschränkung der Anwendbarkeit von § 53 UrhG. Sollte also die Causa Darmstadt in die
zweite Runde gehen, so wäre diese Ansicht von Berger sicher noch genauer zu würdigen.
Eric Steinhauer
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